Satzung des Heimat- und Wandervereins Bissendorf e.V. aus dem Jahr 2000
§ 1
Name und
Sitz
(1)
Der Verein trägt
den Namen „Heimat- und Wanderverein Bissendorf e.V."
(2)
Sein Sitz ist
Bissendorf.
(3)
Der Verein ist in
das Vereinregister einzutragen.
§ 2
Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abschnitte „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2)
Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)
Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen
aus Mitteln des
Vereins.
(4)
Die Mitglieder der
Organe des Vereins nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Aufwendungen in
Vereinsangelegenheiten, insbesondere
Reisekosten können erstattet werden.
(5)
Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck des Vereins
(1)
Der Heimatverein
sieht seine Aufgaben im Bereich –
a)
des Naturschutzes
und der Landschaftspflege;
b)
des Museumswesens
und der Denkmalpflege;
c)
der Erforschung
der historischen Volks- und Heimatkunde;
d)
der Pflege der
niederdeutschen Sprache;
e)
des Wanderns.
(2)
der Satzungszweck
wird verwirklicht durch –
a)
die Betreuung und
Schaffung von Biotopen und von Artenschutzmaßnahmen;
b)
die Durchführung
umweltbildender Veranstaltungen und Vorträgen insbesondere für Kinder und
Jugendliche;
c)
die Gestaltung,
Unterhaltung und ständige Ergänzung einer kleinen musealen Sammlung mit
heimatbezogenen
Exponaten in der Heimatstube
sowie mit Wechselausstellungen verschiedensten heimatkundlichen Inhalts;
d)
den Einsatz zur
Erhaltung von Baukulturdenkmälern des ländlichen Raumes;
e)
die Förderung der
plattdeutschen Sprache durch Gemeinschaftsveranstaltungen und Schrifttum;
f)
die Erschließung
der Landschaft Bissendorfs als Wandergebiet unter Berücksichtigung des
Landschaftsschutzes;
g)
die Pflege und
Bezeichnung der Wanderwege, den Bau und die Unterhaltung von Schutzhütten und
Ruhebänken;
h)
die Durchführung
von Wanderveranstaltungen und die Aktivierung der Bevölkerung und insbesondere
der Kinder und
Jugendlichen zur Teilnahme
an dieser sportlichen und gesunden Grundbewegungsform in freier Natur und des
Radwanderns.
§ 4
Mitgliedschaft, Beitrag
(1)
Mitglied des
Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des
Vereins unterstützt.
(2)
Die Mitgliedschaft
wird durch die Abgabe einer Beitrittserklärung erworben. Sie wird wirksam, wenn
der Vorstand sie
nicht innerhalb einer Frist
von 2 Wochen, ohne die Angabe von Gründen, ablehnt.
(3)
Durch den Beitritt
ist jedes Mitglied verpflichtet, den Jahresbeitrag, der von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird,
am Anfang eines
Kalenderjahres möglichst mittels einer Abbuchungsvollmacht, zu entrichten.
(4)
Die
Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung verliehen. Sie haben die
gleichen Rechte und
Pflichten ordentlicher Mitglieder. Ein Beitrag wird von ihnen nicht erhoben.
§ 5 Beendigung der
Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft
endet:
a)
bei natürlichen
Personen durch den Tod;
b)
bei juristischen
Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit;
c)
durch
freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich ist und
mindestens 1 Monat vorher schriftlich
erklärt werden muss.
Das Mitglied bleibt verpflichtet, den bis zu diesem Zeitpunkt fälligen
Jahresbeitrag zu entrichten.
d)
Durch Ausschluss,
wenn das Mitglied 2 Jahre insbesondere der Beitragspflicht nicht nachgekommen
ist oder die
Interessen des Vereins
gröblich verletzte. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
(2)
Mit dem Ausschluss
und dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte am
Vereinsvermögen und
sonstiger Ansprüche.
§ 6
Vereinsorgane
Organe des Heimatvereins sind:
a)
die
Mitgliederversammlung;
b)
der Vorstand;
c)
die Beiräte.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1)
Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:
a)
Entgegennahme der
Jahresberichtes;
b)
Entgegennahme der
Berichte der vorsitzenden Beiratswarte;
c)
Entgegennahme der
Jahresabrechnung;
d)
Entgegennahme der
Berichte der Rechnungsprüfer;
e)
Entlastung des
Vorstandes;
f)
Wahl des
Vorstandes auf die Dauer von 4 Jahre. Wiederwahl möglich;
g)
Wahl der
Beiratswarte für 4 Jahre. Wiederwahl zulässig;
h)
Ersatzwahlen für
ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes oder der Beiratswarte für den
Zeitraum der noch laufenden
Wahlperiode;
i)
Wahl
von 2 Rechnungsprüfern für 1 Jahr. Wiederwahl eines Rechnungsprüfers möglich;
j)
Bestätigung
von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern;
k)
Satzungsänderungen;
l)
Beschluss zur
Auflösung des Vereins.
(2)
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens 4 Monate nach Ablauf des
Kalenderjahres statt.
(3)
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn ein fünftel
aller Mitglieder dieses
verlangt oder zwei
Vorstandsmitglieder unter Angabe der Gründe diese wünschen.
(4)
Die Einladung zur
ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentlichen Aushang im
Vereinsbekanntmachungskasten in Bissendorf,
Kirchplatz und schriftlich und durch die vereinsinterne Informationsschrift
„De Bistruper“.
(5)
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden durch öffentlichen Aushang im Vereinskasten sowie
durch Hinweis in
der Tageszeitung
„Neue Osnabrücker Zeitung“ bekanntgegeben und eingeladen.
(6)
Die
Einladungsfrist beträgt bei ordentlichen Mitgliederversammlungen 2 Wochen und
bei außerordentlichen
Mitgliederversammlungen 1 Woche.
(7)
Die
Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2.
Vorsitzenden geleitet.
(8)
Über die
Mitgliederversammlung ist vom 2. Vorsitzenden eine Niederschrift zu fertigen,
welche vom Vorstand zu
unterzeichnen ist.
§ 8
Beschlussfähigkeit
(1)
Die
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen
worden ist.
(2)
Jedes Mitglied hat
eine Stimme.
(3)
Beschlüsse werden
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden.
(4)
Bei Beschlüssen
über die Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins bedarf es einer
Mehrheit von
zweidrittel der anwesenden
Mitglieder.
§ 9
Vorstand
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und besteht aus:
a)
dem
1. Vorsitzenden;
b)
dem 2.
Vorsitzenden;
c)
dem Kassenwart.
§ 10
Aufgaben des
Vorstandes und Vertretung des Vereins
(1)
Der Verein wird
gesetzlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden
(Stellvertreter),
jeder vertritt den Verein alleine. Diese sind Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2
BGB.
(2)
Der 1. Vorsitzende
führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten
zuständig, sofern sie
nicht der
Mitgliederversammlung obliegen.
Im Verhinderungsfalle wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten.
(3)
Der Kassenwart
verwaltet die Vereinskasse und hat über jede Einnahme und Ausgabe Buch zu
führen.
Er führt die Mitgliederkartei und eine Liste über das Sacheigentum des Vereins.
(4)
Der 1. Vorsitzende
lädt mündlich oder schriftlich zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladungsfrist
beträgt 3 Tage.
(5)
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung
teilnehmen.
(6)
Den Beschlüssen
müssen mindestens 2 Vorstandsmitglieder zustimmen.
§ 11
Beirat
(1)
Zur Unterstützung
und Beratung des Vorstandes werden Beiräte in einer Gruppe oder als
Einzelpersonen auf die Dauer
von 4 Jahren berufen.
(2)
Diese
Beiratsgruppen werden nach Fachdisziplinen geordnet und sind berechtigt von sich
aus Arbeitsthemen und
Vorhaben aufzugreifen,
zu erarbeiten und dem Vorstand mitzuteilen. Der Vorstand besitzt
Widerspruchsrecht. Der
Vorstand kann dem Beirat umgekehrt Fragen zur
fachlichen Erörterung oder Erarbeitung übertragen.
(3)
Folgende
Beratungsgruppen werden aus der allgemeinen Erfahrungen heraus installiert,
wobei jedoch je nach Bedarf
vom Vorstand jederzeit
neue Gruppen gegründet- oder aufgelöst werden können, so dass diese Aufzählung
hier stets
nur vorläufigen Charakter hat:
a)
der Wanderbeirat;
b)
der Wegebeirat;
c)
der Beirat für Natur- und Umweltschutz;
d)
der Kulturbeirat;
c) der
Beirat für Veranstaltungen – und Organisation;
d)
die Redaktion für die Vereinszeitung “De Bistruper“;
e)
der Jugendbeirat;
f)
der Ehrenbeirat.
(4)
Jede Beiratsgruppe arbeitet selbständig das ganze Jahr über unter der Leitung
eines vorsitzenden Wartes. Die Warte
werden von der
Mitgliederversammlung gewählt. Sie müssen der Mitgliederversammlung jährlich
über die Arbeit
berichten. Wiederwahl ist möglich.
(5)
Die einzelnen Warte
sind berechtigt, dem Vorstand einen Stellvertreter sowie die Mitglieder ihres
Beirates
vorzuschlagen. Diese sind vom
Vorstand zu berufen. Wiederberufung ist möglich.
(6)
Losgelöst von den
Beiratsgruppen können vom Vorstand sachkundige Personen auch als Einzelbeiräte
berufen werden.
(7)
Die Warte können
Sitzungen ihres Beirates einberufen. Zu diesen Sitzungen muss ein
Vorstandsmitglied hinzugezogen
werden.
(8)
Aus besonderem
Grund das ganze Jahr über und zur Erarbeitung des Veranstaltungsplanes, der
Vorbereitung der
Jahreshauptversammlung
und zur Klärung sonstiger Fragen, lädt der 1. Vorsitzende die vorsitzenden Warte
der Beiräte
möglichst im Monat November oder Dezember
noch vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erweiterten Vorstandssitzungen
ein.
Hierzu können auch die Einzelbeiräte vom Vorstand hinzugezogen – und von den
Warten der Vertreter oder ein
Mitglied der Beiratsgruppe delegiert werden. Über die
erweiterte Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Diese Sitzungen können kurzfristig mündlich oder schriftlich innerhalb von 3
Tagen anberaumt werden.
§ 12
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
nach Abdeckung der Verbindlichkeiten
noch vorhandene
Vermögen der politischen Gemeinde Bissendorfs zu, die es ausschließlich und
unmittelbar für die in
§3 genannten Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Weibliche/männliche Anredeform
Personengruppen und Funktionsinhaber, die in dieser Satzung in männlicher Form
bezeichnet sind, werden im
Sprachgebrauch in der jeweils
männlichen und weiblichen Sprachform benannt.
§ 14
Inkrafttreten der Satzung
Diese Neufassung der Satzung tritt gemäß Beschluss der ordentlichen
Mitgliederversammlung vom 02.03.2000 am
01.04.2000 in Kraft.
Bissendorf, den 02. 03. 2000
Es folgen die Unterschriften:.
Wilhelm Bruns Walter Beinker Peter Spach
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassenwart